Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Tortenkünstler Deutschland e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 85055 Ingolstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in 85055 Ingolstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins besteht darin, die verschiedenen Arten der künstlerischen Dekoration und Gestaltung von Torten, Kuchen, Cupcakes, Macarons, Keksen und viele andere Leckereien zu fördern, zu unterstützen und zu verbreiten. Die Interessen der Tortenkünstler in Deutschland durch ein aktives Vereinsleben und offene Kommunikation zu vertreten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Förderung von Tortenkunst in Deutschland
b. Bereitstellung von Wettbewerbsjuroren
c. Erstellen von Richtlinien zur Bewertung von Tortendekorationen
d. Vermittlung von Wissen an die Mitglieder durch Tutoren
e. Beratung/Begleitung von Messeveranstaltern zur Wettbewerbsausrichtung
f. Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedern des Vereins.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein arbeitet ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß dem Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(7) Der Verein agiert unabhängig und bleibt allen Mitgliedern vollkommen neutral. Er dient der allgemeinen Szene der Tortenkünstler in Deutschland und strebt nicht die persönlichen Interessen von Einzelpersonen oder Gruppen an.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist es gestattet, gegen den Beschluss bei der Mitgliederversammlung anzufechten. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab dem Versand des Einschreibens beim Vorstand eingelegt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufung muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, um über sie zu entscheiden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Berufung mit einfacher Mehrheit.
Falls ein Mitglied die Berufung nicht einreicht, wird es dem Ausschließungsbeschluss unterworfen, was bedeutet, dass eine Anfechtung vor Gericht nicht mehr möglich ist.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Die Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von dem Vorstand festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 12 Wahlrecht und Wahlmöglichkeiten
Alle gesetzlichen Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit, zu wählen. Es besteht die Möglichkeit, das Stimmrecht an andere Mitglieder des Vereins durch eine schriftliche Genehmigung zu übertragen. Nur natürliche Personen können als Vorstandsmitglieder gewählt werden. Mitglieder des Vorstands müssen registrierte Mitglieder des Vereins sein. Ein Ende der Mitgliedschaft im Verein führt automatisch zum Ende der Tätigkeit des Vorstands.
Die Vorstandswahlen finden über elektronische Kommunikationsmittel, in Präsenz oder per Briefwahl statt. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen/teilnehmenden Mitglieder ist die ordnungsgemäß einberufene Vorstandswahlen beschlussfähig.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
e) die Auflösung des Vereins
§ 14 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Es ist erforderlich, die Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen und die Tagesordnung vorher zu bekanntgeben. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen/teilnehmenden Mitglieder ist die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
Der erste Vorsitzende oder ein Vertreter leitet die Mitgliederversammlung. Mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins werden alle Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und vom Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Schriftführer und Versammlungsleiter müssen das Protokoll unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung darf in Präsenz oder über elektronische Kommunikationsmittel stattfinden.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an den "Tierschutzverein Ingolstadt e. V." übertragen, der das Eigentum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nutzen darf. Erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes können Entscheidungen über die zukünftige Nutzung des Vermögens getroffen werden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Ingolstadt, 01.01.2025